MZK Sp. z o.o. w Bolesławcu
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Berechtigte Personen zu unentgeltlichen und ermäßigten Fahrten

BERECHTIGTE PERSONEN ZUR NUTZUNG VON UNETGELTLICHEN UND ERMÄßGITEN FAHRTEN AUF DEM GEBIET DER STADT BOLESŁAWIEC

ZUR NUTZUNG VON UNENTGELTLICHEN FAHRTEN AUF DEM GEBIET DER STADT BOLESŁAWIEC SIND FOLGENDE PERSONEN BERECHTIGT:

1. Sejm-Abgeordneten und Senatoren der Republik Polen – Abgeordneten- oder Senatorenausweis.

2. Kinder vor Vollendung des 4. Lebensjahres – ein das Alter des Kindes bestätigenden Nachweis, und insbesondere Gesundheitsbüchlein des Kindes, Pass.

3. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben – Personalausweis.

4. Kriegs- und Militärinvaliden – das durch eine zuständige Rentenbehörde ausgestellte Büchlein des Kriegsinvaliden (des Militärinvaliden).

5. Invaliden der ersten Invalidengruppe (zur Ausübung irgendwelcher Arbeit vollständig  unfähige und zur selbständigen Existenz unfähige Personen), Personen mit dem wesentlichen Behinderungsgrad, der durch den gesetzlich berechtigten Ausschuss zum Entscheiden über Behinderung festgestellt wurde; die auf dieser Grundlage die Leistung beziehenden Personen  sowie die sie begleitenden Führer– ein durch Rentenbehörde ausgestellter Ausweis oder ein Ausweis, der den wesentlichen Behinderungsgrad bestätigt und durch den gesetzlich berechtigten Ausschuss zum Entscheiden über Behinderung ausgestellt wurde, und ein Nachweis über Beziehung einer dieser Leistungen. Der Führer nimmt die Ermäßigung nur während der Fahrt mit dem Invaliden in Anspruch.

6. Die Schüler der Sonderschulen und derer Betreuer – Schulausweis. Der Betreuer nimmt die Ermäßigung nur während der Fahrt mit dem Kind in Anspruch.

7. Invalide oder behinderte Kinder und Jugendliche sowie derer Betreuer – Schulausweis, die Entscheidung über Kindesbehinderung bis zum 16. Lebensjahr, ausgestellt durch den gesetzlich berechtigten Ausschuss zum Entscheiden über Behinderung,  der Ausweis für Jugendliche über 16. Lebensjahr, der den wesentlichen oder mäßigen Behinderungsgrad bestätigt, ausgestellt durch den gesetzlich berechtigten Ausschuss zum Entscheiden über Behinderung. Der Betreuer nimmt die Ermäßigung nur während der Fahrt mit dem Kind in Anspruch.

8. Mitarbeiter, Pensionäre und Rentner des Beförderungsdienstleistungen ausführenden Transporteurs (aufgrund des Ausführungsvertrags mit der Stadtgemeinde Bolesławiec) – die Fahrkarte zur freien Fahrt, ausgestellt durch den Transporteur.

9. Ehepartner der Mitarbeiter des Transporteurs, der Beförderungsdienstleistungen erbringt (aufgrund des Ausführungsvertrags mit der Stadtgemeinde Bolesławiec) – die durch den Transporteur ausgestellte Fahrkarte zur freien Fahrt.

10. Kinder des Transporteurs, der Beförderungsdienstleistungen erbringt (aufgrund des Ausführungsvertrags mit der Stadtgemeinde Bolesławiec) bis zum Abschluss der Schulausbildung, aber nicht länger als zur Vollendung des 26. Lebensjahres) – die Fahrkarte zur freien Fahrt, ausgestellt durch den Transporteur.

11. Verdiente Ehrenblutspender der ersten Stufe – ein durch das Polnische Rote Kreuz (Polski Czerwony Krzyż) ausgestellter Ausweis.

12. Ehrenbürger der Stadt Bolesławiec – ein vom Ratsvorsitzenden der Stadt Bolesławiec ausgestellter Ausweis.

13. Blinde Zivilkriegsopfer, die als vollständig arbeitsunfähig anerkannt wurden, sowie sie begleitende Führer, von denen im polnischen Gesetz über die den blinden Zivilkriegsopfern zustehenden Geldleistungen und Berechtigungen vom 16. November 2006 (pol. GBl. „Dz. U.“ vom Jahr 2006 Nr. 249 Pos. 1824 mit spät. Änd.) – ein durch eine Rentenbehörde ausgestellter Ausweis des blinden Zivilkriegsopfers.

ZUR NUTZUNG VON ERMÄßIGTEN FAHRTEN MIT ERMÄßIGUNG IN HÖHE VON 50% AUF DEM GEBIET DER STADT BOLESŁAWIEC SIND FOLGENDE PERSONEN BERECHTIGT:

1. Studenten (die sich während des Studiums der ersten oder der zweiten Stufe oder während der einheitlichen Magisterstudien bildenden Personen) sowie Teilnehmer an Kollegs – ein gültiger Studentenausweis.

2. Kombattanten und andere berechtigten Personen, von denen im Gesetz über Kombattanten und andere Personen, die Opfer der Repressionen während des Krieges und der Nachkriegszeit sind, vom 24. Januar 1991 (pol. GBl. „Dz. U.“ vom Jahr 2002, Nr. 42, Pos. 371 mit Änd.) die Rede ist – ein Ausweis oder eine Bescheinigung, ausgestellt durch eine zuständige Behörde.

ZUR NUTZUNG VON ERMÄßIGTEN GEMEINDEFAHRTEN AUF DEM GEBIET DER STADT BOLESŁAWIEC SIND FOLGENDE PERSONEN BERECHTIGT:

1. Kinder im Alter von 4 bis 7 Jahren – ein das Alter des Kindes bestätigender Nachweis, und insbesondere Gesundheitsbüchlein des Kindes, Pass.

2. Kinder und Jugendliche im Zeitraum von Beginn der Bildung in der Grundschule bis zum Abschluss der übergymnasialen Schule sowie Teilnehmer an den postlyzealen Schulen nicht länger aber als zur Vollendung des 23. Lebensjahres – ein gültiger Schulausweis.

3. Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren, die der Schulpflicht infolge einer Krankheit oder einer Behinderung nicht unterliegen – ein durch eine zuständige Stelle ausgestellter Ausweis.

4. Pensionäre und Rentner – Personalausweis, Pensionärs- oder Rentnerausweis, Bescheid über Beziehung von Ruhegeld oder Rente.

5. Blinde Personen mit dem mäßigen Behinderungsgrad  – Behindertenausweis, der den mäßigen Behinderungsgrad hinsichtlich des Sehorgans bestätigt, der mit dem Symbol der Behinderungsgrund  „04 - O” gekennzeichnet und durch eine zuständige Behörde ausgestellt ist.

Rechtsgrundlage: Beschluss Nr. XIII/82/11 des Stadtrates Bolesławiec vom 31. August 2011,

Gültig ab 29.10.2011

BERECHTIGTE PERSONEN ZUR NUTZUNG VON UNENTGELTLICHEN UND ERMÄßIGTEN FAHRTEN AUF DEM GEBIET DER LÄNDLICHEN GEMEINDE BOLESŁAWIEC

ZUR NUTZUNG VON UNENTGELTLICHEN FAHRTEN AUF DEN LINIEN DES NAHVERKEHRS SIND FOLGENDE PERSONEN BERECHTIGT:

1. Grenzschutzbeamter, der internationale Verkehrswege sichert – Dienstausweis,

2. Sejm-Abgeordneten und Senatoren der Republik Polen – Abgeordneten- oder Senatorenausweis,

3. Der zur ersten Invalidengruppe zugeordnete Kriegs- oder Militärinvaliden – Büchlein des Kriegsinvaliden (des Militärinvaliden), ausgestellt durch eine zuständige Rentenbehörde, mit Eintragung über die Zuordnung zur ersten Invalidengruppe.

4. Führer oder Betreuer des Kriegs- oder Militärinvaliden, zugeordnet zur ersten Invalidengruppe – volljährige und von der invaliden Person genannte Person,

5. Uniformierter Grenzschutzbeamte im Dienst – Dienstausweis,

6. Zollbeamter im Dienst – Dienstausweis,

7. Uniformierter Polizeibeamte im Dienst – Dienstausweis,

8. Soldat der Militärpolizei im Dienst – Dienstausweis,

9. Blinde Zivilkriegsopfer als vollständig arbeitsunfähig anerkannt – Ausweis des blinden Zivilkriegsopfers, ausgestellt durch Rentenbehörde.

10. Betreuer, der die zur selbständigen Existenz unfähigen Person begleitet – volljährige und von der invaliden Person genannte Person,

11. Blinde Person, die als zur selbständigen Existenz unfähig anerkannt wurde – Identitätsnachweis zusammen mit einer gültigen Bescheinigung oder einem Ausweis mit Eintragung über die Zuordnung zur ersten Invalidengruppe.

12. Blindenführer oder Betreuer, der die blinde Person während der Fahrt begleitet – Person, die das 13. Lebensjahr vollendet hat und die während der Fahrt von der blinden Person genannt wird.

ZUR NUTZUNG VON EINZELFAHRKARTEN DES NHAVERKEHRS AUF DEN LINIEN DES NAHVERKEHRS SIND FOLGENDE PESRSONEN BERECHTIGT:

1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben – Personalausweis.

2. Pensionäre und Rentner – Personalausweis, Pensionärs- oder Rentnerausweis, Bescheid über Beziehung von Ruhegehalt oder Rente.

3. Kinder und Jugendliche im Zeitraum von Beginn der Bildung in der Grundschule bis zum Abschluss der übergymnasialen Schule sowie Teilnehmer an der postlyzealen Schulen nicht länger als zur Vollendung des 23. Lebensjahres – ein gültiger Schulausweis.

4. Studenten nicht länger als zur Vollendung des 26. Lebensjahres – ein gültiger Studentenausweis.

ZUR ERMÄßIGUNG IN HÖHE VON 37 %  BEI DER NUTZUNG VON EINZELFAHRKARTEN AUF DEN LINIEN DES NAHVERKEHRS SIND FOLGENDE PERSONEN BERECHTIGT:

1. Kind über 4. Lebensjahr bis zum Beginn der Vorschulpflicht –  ein das Alter des Kindes bestätigender Nachweis,

2. Kombattant – Personalausweis zusammen mit einem Ausweis oder einer Bescheinigung, ausgestellt durch eine zuständige Behörde, mit der zur Ermäßigung bestätigenden Eintragung,

3. Kriegs- und Militärinvalide, der zu einer, aber einer anderen als der ersten, Invalidengruppe zugeordnet ist – Büchlein des Kriegsinvaliden (des Militärinvaliden), ausgestellt durch eine zuständige Behörde.

4. Blinde Person mit dem mäßigen Behinderungsgrad - Behindertenausweis, der den mäßigen Behinderungsgrad hinsichtlich des Sehorgans bestätigt, der mit dem Symbol der Behinderungsgrund  „04 - O” gekennzeichnet und durch eine zuständige Behörde ausgestellt ist.

ZUR ERMÄßIGUNG IN HÖHE VON  49 % BEI DER NUTZUNG VON EINZELFAHRKARTEN  AUF DEN LINIEN DES NAHVERKEHRS SIND FOLGENDE PERSONEN BERECHITGT:

1. Eine zur selbständigen Existenz unfähige Person – ein der Nachweise (ein Ausweis, eine Bescheinigung, eine Entscheidung, ein Auszug aus dem Entscheidungsinhalt) der zuständigen Behörde, das die Unfähigkeit zur selbständigen Existenz bestätigt, zusammen mit dem Personalausweis,

ZUR ERMÄßIGUNG IN HÖHE VON  78 % BEI DER NUTZUNG VON EINZELFAHRKARTEN  AUF DEN LINIEN DES NAHVERKEHRS SIND FOLGENDE PERSONEN BERECHITGT:

1. Invalide oder behinderte Kinder und Jugendliche – (Berechtigung umfasst ausschließlich die Fahrt von Wohnungsort oder Aufenthaltsort zum Kindergarten, zur Schule, Hochschule, Erziehungs- und Pflegeanstalt, Erziehungs- und Bildungsanstalt, zum Sonderschul- und Erziehungszentrum, Sondererziehungszentrum, zum Zentrum, das den Kindern und Jugendlichen die Schul- und Lernpflicht zu erfüllen ermöglicht, zum Reha- und Erziehungszentrum, zur Sozialhilfeeinrichtung, zum Unterstützungszentrum, zur Anstalt für Gesundheitsfürsorge, zur psychologisch-pädagogischen Beratungsstelle, und auch auf Reha-Turnus und zurück) –

I Nachweise, die Berechtigung zur Ermäßigungsinanspruchnahme von invaliden oder behinderten Kindern und Jugendlichen bestätigen:

1.1. Für Kinder und Jugendliche, die Kindergarten, Schule, Hochschule oder Bildungszentrum bzw. -anstalt besuchen:

1.1.1. Kindergartenausweis für behindertes Kind,

1.1.2. Schulausweis für invalide oder behinderte Schüler,

1.1.3. Schul- oder Studentenausweis zusammen mit einem der im Punkt 1.2 genannten Nachweise.

1.2. Für Kinder und Jugendliche, die Kindergarten, Schule, Hochschule oder Bildungszentrum bzw. - anstalt besuchen:

1.2.1. Ein durch die zuständige Behörde ausgestellter Ausweis für behinderte Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat,

1.2.2. Ein durch eine zuständige Behörde ausgestellter Ausweis für behinderte Person,

1.2.3. Ein Auszug aus dem Inhalt der Entscheidung des Arztausschusses für Invalidität und Beschäftigung, der die Zuordnung zu einer der Invalidengruppen bestätigt.

1.2.4. Eine Entscheidung des die Entscheidung treffenden Arztes von ZUS (Sozialversicherungsanstalt), oder ein Auszug aus dem Inhalt der Entscheidung des die Entscheidung treffenden Arztes von ZUS, die eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit oder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und eine Unfähigkeit zur selbständigen Existenz oder eine Unfähigkeit zur selbständigen Existenz bestätigt.

1.2.5. Eine Entscheidung des Arztausschusses von ZUS (Sozialversicherungsanstalt), die eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit oder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und eine Unfähigkeit zur selbständigen Existenz bestätigt.

II Bei Fahrten zu und aus den Einrichtungen, die Gesundheitsleistungen erbringen oder Sozialhilfe leisten oder die Reha-Turnusse veranstalten, wird eine entsprechend wie folgt bestimmende Bescheinigung (Benachrichtigung, Einweisung), zusammen mit einem der Nachweise, von denen die Rede in den Punkten 1.1. u. 1.2. ist, verlangt:

  • Termin und Ort der Untersuchung, der Behandlung, der Konsultation, der Reha-Veranstaltungen, der Therapieveranstaltungen oder des Aufenthalts im Unterstützungszentrum, in der Sozialhilfeeinrichtung oder auf einem Reha-Turnus,
  • Bestätigung des Erscheinens bei der Untersuchung, der Konsultation, den Reha-Veranstaltungen, den Therapieveranstaltungen.

2. Betreuer von den invaliden oder behinderten Kindern oder Jugendlichen – die im Punkt I bestimmten Kindesnachweise – wenn die Fahrt zusammen mit dem Kind stattfindet, eine durch Kindergarten, Schule, Hochschule, Zentrum oder Bildungseinrichtung oder Erziehungs- und Pflegeanstalt ausgestellte Bescheinigung nach dem Muster im Anhang Nr. 1 zur Verordnung oder eine Bescheinigung (Benachrichtigung, Einweisung), von der im Punkt II die Rede ist – wenn die Fahrt stattfindet, nachdem das Kind hingebracht worden ist, oder wenn das Kind abzuholen ist,

3. Das Kind im Alter bis zum 4. Lebensjahr – ein das Alter des Kindes bestätigender Nachweis, insbesondere Gesundheitsbüchlein des Kindes, Pass,

4. Der Soldat, der seinen nichtberuflichen Wehrdienst ableistet – Militärbüchlein mit Eintragung über Ableistung des nichtberuflichen Wehrdienstes,

ZUR ERMÄßIGUNG IN HÖHE VON 37 % BEI DER NUTZUNG VON  MONATSFAHRKARTEN AUF DEN LINIEN DES NAHVERKEHRS  SIND FOLGENDE PERSONEN BERECHIGT:

1. Blinde Person mit dem mäßigen Behinderungsgrad – Behindertenausweis, der den mäßigen Behinderungsgrad hinsichtlich des Sehorgans bestätigt, der mit dem Symbol der Behinderungsgrund  „04 - O” gekennzeichnet und durch eine zuständige Behörde ausgestellt ist.

2. Der Lehrer – Dienstausweis des Lehrers,

3. Der Hochschullehrer – Dienstausweis des Hochschullehrers,

ZUR ERMÄßIGUNG IN HÖHE VON 49 % BEI DER NUTZUNG VON MONATSFAHRKARTEN AUF DEN LINIEN DES NAHVERKEHRS SIND FOLGENDE PERSONEN BERECHTIGT:

1. Kinder und Jugendliche im Zeitraum von Beginn der obligatorischen einjährigen Vorschulvorbereitung bis zum Abschluss des Gymnasiums, der weiterführenden Schule oder der übergymnasialen Schule –  der öffentlichen Schule oder der nichtöffentlichen Schule mit Berechtigungen der öffentlichen Schule nicht länger als zur Vollendung des 24. Lebensjahres – ein gültiger Ausweis,

ZUR ERMÄßIGUNG IN HÖHE VON 51 % BEI DER NUTZUNG VON MONATSFAHRKARTEN AUF DEN LINIEN DES NAHVERKEHRS SIND FOLGENDE PERSONEN BERECHTIGT:

1. Studenten bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres – ein gültiger Studentenausweis,

2. Doktoranden bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres – ein gültiger Doktorandenausweis.

ZUR ERMÄßIGUNG IN HÖHE VON 78 % BEI DER NUTZUNG VON MONATSFAHRKARTEN AUF DEN LINIEN DES NAHVERKEHRS SIND FOLGENDE PERSONEN BERECHTIGT:

1. Invalide und behinderte Kinder und Jugendliche – (die Berechtigung umfasst ausschließlich die Fahrt von Wohnort oder Aufenthaltsort zum Kindergarten, zur Schule, Hochschule, Erziehungs- und Pflegeanstalt, Erziehungs- und Bildungsanstalt, zum Sonderziehungs- und Schulzentrum, Sonderziehungszentrum, zum Zentrum, das den Kindern und Jugendlichen die Schul- und Lernpflicht zu erfüllen ermöglicht, zum Reha- und Erziehungszentrum, zur Einrichtung für Sozialhilfe, zum Unterstützungszentrum, zur Anstalt für Gesundheitsfürsorge, zur psychologisch-pädagogischen Beratungsstelle, und auch auf Reha-Turns und zurück) –

Zur Bestätigung der Berechtigung zur Ermäßigungsinanspruchnahme von invaliden oder behinderten Kindern und Jugendlichen werden dieselben Nachweise wie bei den Einzelfahrkarten bei der Ermäßigung in Höhe von 78% verlangt.

ZUR NUTZUNG VON MONATSFAHRKARTEN DES NAHVERKEHRS AUF DEN LINIEN DES NAHVERKEHRS SIND FOLGENDE PERSONEN BERECHTIGT:

1. Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben – Personalausweis,

2. Pensionäre und Rentner – Personalausweis, Pensionärs- oder Rentnerausweis, Bescheid über Beziehung von Ruhegehalts oder Rente.

Rechtsgrundlage: Beschluss Nr. 1 der Geschäftsführung von MZK Sp. z o.o. (Stadtverkehrsbetrieb GmbH) in Bolesławiec vom 31.08.2011.

Gültig ab dem 29.10.2011.

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